13 Abs 3 Sgb V

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1b G v. 20.12.2022 I 2793 § 13 SGB V Kostenerstattung (1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. § 13 Kostenerstattung (1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.

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(3) 1 Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. 2 Die Kosten für. § 13 Abs. 3 SGB V führte eine Entscheidungsfrist für die Krankenkasse ein. Grundsätzlich soll gewährleistet werden, dass Kassen die vorgesehenen Leistungen erbringen. Die Genehmigungsfiktion greift bei einem Systemversagen ein, Nachteile für die Versicherten durch späte Entscheidungen sollen verhindert werden.

(2) 1 Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. 2 Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. 3 Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen. In § 13 Abs. 3 SGB V heißt es: "Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

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Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V. Patienten, die einer dringenden psychotherapeutischen Behandlung bedürfen und trotz intensiver Bemühungen keinen Psychotherapieplatz bei einem bei den gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Behandler gefunden haben, können im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13,3 des SGB V eine psychotherapeutische Behandlung bei einem nicht-zugelassenen. Dagegen greift § 13 Abs. 3 nicht ein,. Sommer, SGB V § 13 Kostener. / 1 Allgemeines Rz. 2 Im Recht der sozialen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das sog. Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 Satz 1), d.h., die Krankenkassen sind verpflichtet, die Dienste und Güter, deren der Versicherte bedarf, zu beschaffen und diesem zur.

a) § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V bestimmt: "Konnte die KK eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der KK in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." In zwei Entscheidungen vom 18.7.2006 (AZ - B 1 KR 24/05 R - und - B 1 KR 9/05 R -) hat sich das Bundessozialgericht mit wesentlichen Fragen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V auseinandergesetzt. Es besteht der Eindruck, dass die Entscheidungen in den betroffenen Kreisen noch nicht richtig „angekommen" sind, möglicherweise.

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a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenerstattung nach § 13 Abs3 Satz 1 Fall 2 SGB V(idFdurch Art5 Nr7 Buchstb SGB IX- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBlI 1046)sind infolge der Vorfestlegung der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt (vgldazu 2.). Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Damit ist § 13 Abs. 3 SGB V die Rechtsgrundlage für Kostenerstattungsansprüche gesetzlich krankenversicherter Patienten.

§ 3 Solidarische Finanzierung Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben. Heute mal ein kleiner Ausflug in das Sozialrecht, genauer: das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort existiert mit § 13 Abs. 3a SGB V seit 2013 eine Vorschrift, deren bisherige Interpretation durch das BSG für viel Verdruss bei den Krankenkassen geführt hat. (3a)1Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig.

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SGB IX i.V.m. § 40 Abs. 3 SGB V für eine medizinische Reha-Leistung BSG v. 8.3.2016, B 1 KR 19/15 R, wonach Versicherte für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig. spruchs aus § 13 Abs. 3 SGB V, kein Herstellungsanspruch neben § 13 Abs. 3SGB V) BSG v. 2.9.2014, B 1 KR 11/13 R (Freistellungs- oder Kostenerstattungsanspruch) Durch § 13 Abs. 3a SGB V werden die Sozialleistungen, welche von dieser Rechtsvorschrift erfasst werden sollen, nicht explizit aufgezählt. Es kann sich hier allerdings nur um Leistungen der Gesetzlichen Krankennversicherung und hier speziell um Sozialleistungen handeln.